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Nächtigungsabgaben

Die Informationen zu den Nächtigungsabgaben in der Fuschlseeregion finden Sie in diesem Artikel.

Aufgrund des Salzburger Nächtigungsabgaben Gesetzes (Link zum Gesetz) wird für jede Übernachtung die in einer Gäste-Unterkunft im Land Salzburg für jede Person ab 15 Jahren eine Nächtigungsabgabe erhoben, die man früher Ortstaxe nannte.

In allen Orten der Fuschlseeregion sprich Ebenau, Faistenau, Fuschl am See, Hintersee, Hof bei Salzburg & Koppl gilt seit 1. Dezember 2023 die allgemeine Nächtigungsabgabe in der Höhe von € 2,45. 

In den Orten Faistenau und Hof bei Salzburg wird der Fonds

beitrag in der Höhe von 5 Cent je abgabenpflichtiger Nächtigung verrechnet.

Abgabebefreiungen:

  • Kinder unter 15 Jahren
  • Arbeiter zur Berufsausübung im Gemeindegebiet bei einem Aufenthalt von mehr als 2 Wochen, kurzfristige und vorübergehende Rückkehr nach Hause gilt nicht als Unterbrechung.
  • Personen mit Behinderungen, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50 % beträgt, sowie einer Begleitperson.

Und mehr: Ersichtlich unter §4 SNAG.

Die Nächtigungsabgabe muss auf Angeboten und Rechnungen extra ausgewiesen sein.

>>Kundmachung hier zum Ansehen.